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Auto- und Verkehrsrecht aktuell -- Autorecht24.de

Neues Auto- und Verkehrsrecht 2013

Alles Wichtige zu den Neuregelungen zum 01.04.2013:

Die StVO und der Bußgeldkatalog wurden zum 1. April 2013 erneut geändert.

Der Neuerlass der StVO (Straßenverkehrsordnung) wurde notwendig die Neuregelung des sog. „Schilderwaldes“ aus dem Jahr 2009 nicht formal richtig umgesetzt worden ist. Aus diesem Grunde musste die StVO neu verkündet werden. Damit wurde zum 01.04.2013 festgelegt, dass alte Verkehrszeichen, die nicht der Neufassung der StVO entsprechen, trotzdem ihre Gültigkeit behalten, vgl. § 53 Abs. 2 a StVO. Zudem wurden einige neue Schilder eingeführt.

Der Bussgeldkatalog wurde hinsichtlich der Verwarngelder für Falschparken erhöht:

Bei Parkzeitüberschreitungen betragen die Bußgelder seit dem 1.April 2013:

- Bis zu einer halben Stunde - 10 Euro ( bisher 5 Euro )

- Bis zu eine Stunde - 15 Euro (bisher 10 Euro)

- Bis zu zwei Stunden - 20 Euro (bisher 15 Euro)

- Bis zu drei Stunden - 25 Euro (bisher 20 Euro)

- Mehr als drei Stunden - 30 Euro (bisher 25 Euro)

Der Höchstsatz von 35 Euro bei Verstößen wie Zuparken von Feuerwehrzufahrten und Behindertenparkplätzen bleibt unverändert. Notorische Parksünder müssen bei nachhaltigen wiederholten Verstößen mit einem Fahrverbot rechnen. Die Blockierung des Radweges kostet für Autofahrer künftig 20 € (bisher 10 €).

Auf Gefahrzeichen haben Autofahrer die Geschwindigkeit zu reduzieren.

Die Bußgelder für Radfahrer werden generell um 5 bis 10 Euro angehoben.

Der neue Verwarngeldkatalog im Überblick:

  • Fahren auf dem Fußweg: 10 bis 20 Euro (bisher 5-10 Euro)
  • Rechte Fahrbahn nicht benutzt: 15-40 Euro (bisher 10 – 35 Euro)
  • Radweg nicht benutzt: 20 – 35 Euro (bisher 15 – 30 Euro)
  • Falsch in die Einbahnstraße eingebogen: 20 – 35 Euro (bisher: 15 – 35 Euro)
  • Fahren in der Fußgängerzone: 15 – 30 Euro (10 – 25 Euro).
  • Fahren ohne Licht 20 € (bisher 10 €).
  • Überfahren einer roten Ampel 45 € und ein Punkt (bisher 45 €).

Weiterhin gibt es die Lichtpflicht für Kraftradfahrer, § 17 Abs. 2 a StVO.

Darüberhinaus regelt § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO die Lichtzeichen auf Sonderfahrstreifen neu, sowie § 37  Abs. 2 Nr. 6 StVO die Verlängerung der Umrüstfrist für Lichtzeichenanlagen. Bis zum 31.12.2016 dürfen/müssen Radfahrende die Zeichen für zu Fuß gehende beachten.

 

© Autorecht24.de TC Tölle Consulting Dr. Wolfgang Tölle Inh. Berenice Tölle, Bielefeld 2013.

unter Mitarbeit von

Wolf-Dieter Tölle

Rechtsanwalt und Steuerberater

Kanzlei Tölle, Detmold.

Autorecht24.de, Bielefeld 2012 / 2013

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