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Unfall im Parkhaus oder auf dem Parkplatz

Wer auf einem Parkplatz oder in einem Parkhaus unterwegs ist, muss dort  stets mit aus- und einparkenden Fahrzeugen rechnen. Entsprechend vorsichtig muss man auf einem Parkplatz oder im Parkhaus fahren und dabei besteht auch die Pflicht der besonderen Rücksichtnahme. Entsprechend kann auch ein Vorfahrtberechtigter, der diese Pflicht zur Vorsicht und Rücksichtnahme nicht ausreichend beachtet hat, auf einem Parkplatz oder im Parkhaus zu einer Mithaftung von 50% verurteilt werden.

Käfer 2016-202

Das Amtsgericht München hat dieses in einem Fall entschieden, indem zwei Autofahrer das Parkhaus verlassen wollten. Dabei mussten sie eine Strasse  entlang fahren, die einmal durch das ganze Parkhaus führt. Von dieser Strasse gehen jeweils links und rechts Querstraßen ab, die zu den einzelnen Parkplätzen führen. Von rechts aus einer dieser Querstraßen kam ein Fahrzeug, das mit dem anderen Fahrzeug auf der Straße, die durch das Parkhaus führt kollidierte. Das Fahrzeug aus der Querstraße kam von rechts.

Das Amtsgericht München begründete die Entscheidung damit, dass auch auf dem Parkplatz und im Parkhaus in diesem Fall aufgrund des Straßencharakters der beiden Straßen die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten und entsprechend die Regel „rechts vor links“ zu Anwendung käme.

Allerdings gelte daneben die Besondere Rücksichtnahmepflicht, nach der auf einem Parkplatz auch ein von rechts kommender Fahrzeugführer mit erhöhter Vorsicht unterwegs sein muss, da er auch stets mit ein- und ausparkenden Fahrzeugen rechnen muss. Insoweit kann sich ein Fahrzeugführer auf einem Parkplatz oder in einem Parkhaus nicht „blind“ und ohne besondere Vorsicht auf die „rechts vor links“ -Regel verlassen, wenn sie denn auf einem Parkplatz aufgrund des Strassencharakters überhaupt zur Anwendung kommt. Dieses gelte insbesondere auf Straßen, die quer über einen Parkplatz oder durch ein Parkhaus führen, da diese Straßen von allen Verkehrsteilnehmern genutzt werden müssen, um zur Ausfahrt zu gelangen. Entsprechend sei mit anderen Fahrzeugen unbedingt zu rechnen.

Amtsgericht München vom 23.06.2016, Az: 333 C 16463/13, Quelle: www.iww.de .

Zusammengefasst und mitgeteilt von Rechtsanwalt, Steuerberater und Notar

Wolf-Dieter Tölle, Detmold, 2017.